15. Informationstag Exportkontrolle am 07.12.2023

Das BAFA informierte über aktuelle Entwicklungen in der Exportkontrolle; Erleichterungen bei der Nutzung von AGGen

Moderiert von Herrn Pietsch, Abteilungsleiter der Abteilung 2 des BAFA, blickte das BAFA auf Entwicklungen des ablaufenden Jahres zurück und gab einen Ausblick auf künftige Herausforderungen und Regelungen in der Exportkontrolle.


Die Begrüßung erfolgte durch den Präsidenten des BAFA, Herrn Safarik. In seiner Rede verdeutlichte er die Bedeutsamkeit einer effektiven Exportkontrolle. Dies zeige sich vor allem an der sich weltweit verschärfenden sicherheitspolitischen Lage angesichts des Angriffs Russlands auf die Ukraine, der Hamas auf Israel, der wachsenden Spannung zwischen China und Taiwan und der Entstehung weiterer Diktaturen in Afrika.
 

Aktuelles aus Brüssel 
Zunächst informierte das BAFA über aktuelle Entwicklungen auf der Ebene der Europäischen Union. Insbesondere werden im Frühjahr Leitlinien zur Handhabung von Art. 5 und Art. 26 EU-Dual-Use-VO veröffentlicht. Zudem wurde im Kontext der Einführung neuer mitgliedstaatlicher Kontrollen in Spanien und den Niederlanden die Möglichkeit der Statuierung einer Genehmigungspflicht aufgrund nationaler Kontrollen eines anderen Mitgliedsstaats nach Art. 10 der EU-Dual-Use-VO vorgestellt.
 

Entwicklungen im fachtechnischen Bereich 
Auch Entwicklungen im fachtechnischen Bereich im Jahr 2023 wurden vorgestellt. Hierzu gehören insbesondere vier Anpassungen im Abschnitt A (0004, 0010f, 0011, 0013d1) und ein neuer Listeneintrag für Entwicklungs- oder Herstellungstechnologie von Polymethacrylimid-Hartschäumen (1E901) im Abschnitt B. Umfangreicher waren die Güterlistenänderungen im Anhang I der EU-Dual-Use-VO, die nahezu alle dort aufgeführten Kategorien betrafen. Auch weiterhin sollen beide Listen turnusmäßig zum Jahresende aktualisiert werden.
 

Entwicklungen im nationalen Bereich 
Bei den Entwicklungen im nationalen Bereich wies das BAFA auf den Entwurf eines Rüstungsexportkontrollgesetzes (REKG) hin, der sich zurzeit noch in der Ressortabstimmung befindet. Zudem wurde auf eine Neufassung der Feuerwaffen-Verordnung (EU) 258/2012 hingewiesen, die voraussichtlich im Frühjahr 2024 in Kraft treten könnte und damit voraussichtlich erst 2028 zur Anwendung kommen wird. Im nationalen Bereich gab es zudem umfangreichere Verfahrenserleichterungen durch die Einführung neuer und der Anpassung bereits bestehender AGGen und der Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Nullbescheiden, Auskünften zur Güterliste und der Erklärung des Ausfuhrverantwortlichen zur Verantwortungsübernahme (AV2) auf jeweils zwei Jahre. Ausführlicher wurde die Besondere Gebührenverordnung (BMWKBGebKAIV) vorgestellt. Danach werden für bestimmte ab dem 01.01.2024 beantragte Leistungen des BAFA Gebühren erhoben. Eine Gebührenpflicht besteht bei einzeln aufgeführten Leistungen unter anderem in den Bereichen des KrWaffKontrG, des AWG, der AWV, der EU-Dual-Use-VO und der Antifolter-VO. Ausdrücklich nicht erfasst von einer Gebührenpflicht sind alle Entscheidungen des BAFA aufgrund von Embargoverordnungen oder der Feuerwaffenverordnung. Befreit von einer Gebührenpflicht sind außerdem Nullbescheide und Voranfragen.
 

Anpassung der Meldefristen bei nationalen AGGen 
Nach einem Überblick über die Systematik der AGGen wurden Anpassungen der Meldefristen bei deren Nutzung vorgestellt. Die folgenden Änderungen sind am 11. Dezember 2023 in Kraft getreten:


Für die AGGen Nr. 19, 21, 22, 26, 27 und 28 wird der Zeitraum zur Abgabe der halbjährlichen Meldung von Ausfuhren oder Verbringungen für das zweite Halbjahr vom 1. Januar bis zum 31. Januar abgegeben werden, für das erste Halbjahr ab dem 1. Juli bis zum 31. Juli.


Der Meldezeitraum im Rahmen der AGG Nr. 33 (Ausfuhr und Verbringung von sonstigen Rüstungsgütern) ist für Ausfuhren, die ab dem 1. Januar 2024 unter Nutzung dieser AGG getätigt werden, spätestens der auf die Ausfuhr folgende Monat. Ein Unterschied zu den oben genannten AGGen besteht darin, dass eine Meldung nicht zu früh erfolgen kann und daher auch eine laufende Meldung möglich ist. Außerdem wird die Frist zur erstmaligen Meldung von vor dem 1. Januar 2024 getätigten Ausfuhren und Verbringungen auf den 31.01.2024 verlängert.


Im Rahmen der AGG Nr. 33 werden darüber hinaus die Angaben im Meldeportal um zusätzliche Informationen über den jeweiligen Endverwender ergänzt. Eine Auswahl erfolgt im Meldeportal zwischen den Kategorien „Streitkräfte“ (hierunter werden auch Verteidigungsministerien und Beschaffungsbehörden erfasst), „Polizei- und Sicherheitsbehörden“ (d.h. Behörden, die für die innere und äußere Sicherheit eines Landes zuständig sind und entsprechende Beschaffungsbehörden) und „Unternehmen und sonstige Endverwender“ (beispielsweise private Unternehmen, staatliche Forschungseinrichtungen und Unternehmen in Staatseigentum).


Das BAFA betonte, dass sich der Gültigkeitszeitraum zunächst nicht ändert. Dieser endet derzeit am 31.03.2024.
 

Sanktionen – Schwerpunkt Russland 
Zunächst wurde ein Überblick über die vergangenen elf Sanktionspakete im Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation und die geschaffenen Verbotstatbestände für die Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Beförderung und Dienstleistungen gegeben. Mit dem am 18.12.2023 beschlossenen zwölften Sanktionspaket  sollen insbesondere die relevanten Güterlisten und Finanzsanktionen deutlich ausgeweitet und Maßnahmen zur Verhinderung von Umgehungsgeschäften getroffen werden. In diesem Zusammenhang wurden mögliche „Red Flags“ aufgezeigt, die im Einzelfall darauf hindeuten können, dass es sich bei einem Geschäft um eine verdeckte Lieferung nach Russland handeln könnte und von exportierenden Unternehmen eigenständig im Rahmen eines „know-your-customer-Checks“ überprüft werden sollten.
In diesem Zusammenhang wies das BAFA außerdem auf sein kürzlich überarbeitetes Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation hin.

Quellen

Merkblatt zu Allgemeinen Genehmigungen und diesbezügliches Registrier- und Meldeverfahren

BAFA Exportkontrolle Aktuell – Sonder-Newsletter vom 08.12.2023

Sammlung der nationalen Kontrolllisten gem. Art. 9 Abs. 4 der EU-Dual-Use-VO

Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation

BMWKGBegKAIV

12. Sanktionspaket gegen Russland

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