Entwurf zur Änderung der UZK-DelVO in Bezug auf den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren und die Zollförmlichkeiten betreffend elektronische Frachtsensoren

Eine neue Initiative will bestimmte Vorschriften der delegierten Verordnung zum Zollkodex der Union (UZK-DelVO) anpassen. Die Europäische Kommission hat hierzu am 14.12.2023 nach erfolgter Konsultation einen Entwurf (C(2023) 8596 final) angenommen und veröffentlicht, der bereits erste Anhaltspunkte über den voraussichtlich finalen Rechtsakt gibt.


Hintergrund der Änderungen sind zunächst Fälle, in denen Unionswaren ohne ein Zollverfahren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten und vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets befördert werden können, ohne dass sich ihr zollrechtlicher Status ändert. Aufgrund dessen sind die Änderungen der derzeit geltenden Vorschriften an die kommende Inbetriebnahme des Systems für den Nachweis des Unionscharaktes („Proof of Union Status“) notwendig. Mit ihnen soll auch das Konzept des zugelassenen Ausstellers gestärkt werden, der den zollrechtlichen Status von Unionswaren bescheinigen kann. Das Konzept der Bewilligung des zugelassenen Ausstellers zielt ausschließlich auf die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Zusammenhang mit dem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren ab. 


Dazu sieht der Entwurf vor, dass die Vermutung des Unionscharakters einer Ware beinhaltet, dass die Ware das Zollgebiet der Union zwar vorübergehend durch internationale Gewässer oder den internationalen Luftraum verlassen darf, ein Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union jedoch nicht zulässig ist (vgl. Art. 119 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3 Buchst. a UZK-DelVO n. F.).


Zudem sollen die Zollförmlichkeiten für elektronische Frachtsensoren, die für Sicherungs- und Ortungszwecke in Umschließungen hineingelegt oder daran angebracht werden können und zur vorübergehenden Verwendung angemeldet oder wiederausgeführt werden, vereinfacht werden.


Liegt ein Nachweis über den Status der Ware als Unionsware vor, kann die Ware gem. Art. 119 Abs. 3 Buchst. c UZK-DelVO n. F. außerhalb des Zollgebiets der Union auf ein anderes Beförderungsmittel als jenes, auf das sie ursprünglich verladen wurde, umgeladen und mit einem in einem Mitgliedstaat ausgestellten einzigen Beförderungspapier befördert werden. Wird außerhalb des Zollgebiets der Union ein neues Beförderungspapier ausgestellt, ist das ursprüngliche einzige Beförderungspapier beim Wiederverbringen in die Union dem Zoll zusätzlich vorzulegen.


In Art. 128 UZK-DelVO n. F. werden die Absätze 3a und 3b hinzugefügt, welche neue Anforderungen an die Erteilung der Bewilligung des zugelassenen Ausstellers nach Art. 128 Abs. 1 UZK-DelVO enthalten sowie die Inhalte der Bewilligung konkretisieren. Näheres insbesondere zu den neuen Anforderungen finden Sie im Praxishinweis.


Zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten wird Art. 136 Abs. 1 UZK-DelVO um den Buchstaben ja ergänzt, der die mündliche Zollanmeldung im Fall der vorübergehenden Verwendung und Wiederausfuhr bei Erledigung nun auch für Frachtsicherungs- und -ortungsgeräte, die in Umschließungen hineingelegt oder daran angebracht wurden, erlaubt. 


Im Zuge dessen wird bei der Aufzählung in Art. 138 Buchst. c UZK-DelVO n. F. auch der Art. 136 Abs. 1 Buchst. ja UZK-DelVO aufgeführt. Dadurch wird die Fiktion einer konkludenten Zollanmeldung, die bei einer Handlung nach Art. 141 Abs. 1 Buchst. a bis d UZK-DelVO vorliegt, auch auf Frachtsicherungs- und -ortungsgeräte ausgeweitet, die als Rückware nach Art. 203 UZK zu qualifizieren sind. Die Ware ist dann als Rückware zu qualifizieren, wenn die betroffene Ware ursprünglich als Unionsware aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde. 


Auch die Absätze 1 und 2 des Art. 139 UZK-DelVO sowie Art. 141 Abs. 1 Buchst. d Ziff. iv. und Ziff. v. UZK-DelVO werden aktualisiert, um den Verweis auf Art. 136 Abs. 1 Buchst. ja UZK-DelVO n. F. aufzunehmen. Damit können Frachtsicherungs- und -ortungsgeräte im Fall der vorübergehenden Verwendung auch konkludent durch das einfache Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Union angemeldet werden.


Darüber hinaus werden Frachtsicherungs- und -ortungsgeräte, die in Umschließungen hineingelegt oder daran angebracht wurden und zur Wiederausfuhr bestimmt sind, gem. Art. 228 Buchst. c UZK-DelVO n. F. vollständig von Einfuhrabgaben befreit. Die neuen Vorschriften sind anwendbar, wenn elektronische Frachtsensoren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, sofern sie wiederausgeführt werden sollen, sobald die Waren an ihrem Bestimmungsort ausgepackt wurden. Für Zollzwecke sollen sie als Umschließungen behandelt werden, um die mündliche Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung zu gewährleisten.


Die dargestellten Änderungen stellen derzeit nur die aktuelle Fassung des durch die Kommission angenommenen Entwurfs zur Änderung der UZK-DelVO dar, der vor seiner Finalisierung noch das weitere Verfahren durchlaufen muss.


Praxishinweis

Nach dem aktuellen Entwurfsstand hat der Wirtschaftsbeteiligte die Anforderungen des Art. 128 Abs. 3a UZK-DelVO n. F für den Erhalt der Bewilligung nach Art. 128 Abs. 1 UZK-DelVO zu beachten. Neben der Erfüllung der Anforderungen des Art. 39 Buchst. a, b und d UZK muss der Antragsteller regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausstellen oder die zuständigen Zollbehörden müssen wissen, dass der Antragsteller in der Lage ist, die Anforderungen des UZK und der vorliegenden Verordnung in Bezug auf diese Nachweise zu erfüllen. Zudem soll die zuständige Zollbehörde der Auffassung sein, dass sie in der Lage sein wird, die vom Antragsteller ausgestellten Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu überwachen und Kontrollen durchzuführen.

Quelle

EU-Zollkodex: Vorschriften über den Nachweis des Unionscharakters & Formalitäten für Frachtsensorgeräte

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