Zoll und Außenwirtschaft kompakt

ATLAS-Ausfuhr (AES): IAA-Plus-Nutzer betreffende Änderung (Release)

Das Release AES 2.4 wird zum 04.03.2017 in den Echtbetrieb überführt. Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Nutzer der IAA-Plus haben laut der ATLAS-Info 0515/17 bis zum Ende der weichen Migration am 18.03.2018 Zeit, den Releasewechsel nachzuvollziehen und für den Einsatz einer für das AES-Release 2.4 zertifizierten Teilnehmersoftware sowie die Umstellung ihrer Teilnehmerstammdaten auf das Release 2.4 zu sorgen.

Im Übergangszeitraum können die Änderungen zu Nachrichtenstrukturen nur von Teilnehmern genutzt werden, die bereits eine für das AES-Release 2.4 zertifizierte Teilnehmersoftware einsetzen und deren Teilnehmerstammdaten auf das neue Release umgestellt worden sind.

In der IAA-Plus stehen mit Umstellung am 04.03.2017 alle neuen Funktionalitäten zur Verfügung.

Die genannte ATLAS-Info enthält eine Zusammenfassung der die Teilnehmer und Nutzer der IAA-Plus betreffenden wesentlichen fachlichen Änderungen, die bisher noch nicht in gesonderten ATLAS-Infos veröffentlicht wurden. Eine Aufstellung aller Anpassungen an der Teilnehmerschnittstelle kann der Änderungsliste zum EDI-Implementierungshandbuch zu AES-Release 2.4 (Kapitel 2.3 des Vorworts) entnommen werden. 

Link

ATLAS-Info 0515/17

Quelle

Informationstechnikzentrum Bund

Neubewertung von Bewilligungen nach dem Unionszollkodex

Mit Inkrafttreten des Unionszollkodex (UZK) zum 01.05.2016 sind die Bewilligungsvoraussetzungen für zollrechtliche Bewilligungen angepasst worden. Aus diesem Grund ist die Zollverwaltung verpflichtet, sämtliche vor dem 01.05.2016 erteilten unbefristeten Bewilligungen (sogenannte Bestandsbewilligungen) bis zum 01.05.2019 neu zu bewerten. Inhalt der Neubewertung ist die Prüfung, ob diese Bewilligungen den Bewilligungskriterien des UZK entsprechen.

Die Neubewertung beginnt bundesweit einheitlich im ersten Quartal 2017 und erfolgt zeitlich gestaffelt nach Bewilligungsarten. In einem ersten Schritt werden die unbefristet erteilten Bestandsbewilligungen neu bewertet, bei denen die Neubewertung nicht zu einem Nachteil (z.B. Verpflichtung zur Sicherheitsleistung) führt. Unbefristet erteilte Bestandsbewilligungen, die nach Ablauf des Übergangszeitraumes ab 01.05.2019 strengeren Anforderungen nach dem UZK unterliegen (z.B. Sicherheitsleistung für Bewilligungen für Verwahrungslager oder Zolllager), werden bundesweit einheitlich voraussichtlich zum Stichtag 01.05.2019 neu bewertet Ansprechpartner für Fragen in Bezug auf die Neubewertung von Bewilligungen ist das jeweils zuständige Hauptzollamt. Im Rahmen des Konzepts zur Neubewertung wurden die betroffenen Bewilligungen in zwei Gruppen unterteilt.

In Gruppe 1 befinden sind unbefristet erteilte Bewilligungen, die nach dem UZK zwar geänderten Bewilligungskriterien unterliegen, jedoch nach der Neubewertung mit vergleichbarem Umfang fortbestehen. Diese Bewilligungen werden voraussichtlich vor dem Stichtag 01.05.2019 neu bewertet.

In Gruppe 2 werden unbefristete Bewilligungen zusammengefasst, die voraussichtlich zum Stichtag 01.05.2019 neu bewertet werden, da die Bestandsbewilligungen noch Vorteile bieten, die erst nach dem Ablauf der Übergangsfrist wegfallen (z.B. Verzicht einer Sicherheitsleistung) bzw. die Bewilligungen in der bekannten Form nicht fortgeführt werden.

Die Abfrage der im Rahmen der Neubewertung zu prüfenden Bewilligungskriterien erfolgt mit Hilfe sogenannter Fragenkataloge zur Selbstbewertung. Bei der Prüfung wird die Zollverwaltung soweit wie möglich auf bereits vorliegende Erkenntnisse, z.B. aus Monitoringmaßnahmen, zurückgreifen. Über zoll.de erhalten Sie außerdem detaillierte Informationen zum zeitlichen Ablauf der Neubewertung sowie einen FAQ zur Neubewertung.

Link

Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen

Quelle

Zoll.de

Siehe auch UZK Quick Radar

Warenverkehr mit Bosnien und Herzegowina

Mit Beschluss Nr. 1/2016 des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU-Bosnien und Herzegowina vom 09.12.2016, veröffentlicht im Amtsblatt (EU) Nr. L 22 vom 27.01.2017 Seite 82, wurden die Ursprungsregeln des Protokolls Nr. 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits durch ein neues Protokoll Nr. 2 ersetzt.

Hiernach sind ab dem 09.12.2016 die Ursprungsregeln des regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, veröffentlicht im Amtsblatt (EU) Nr. L 54 vom 26.02.2013, anzuwenden.

Die Datenbank WuP-online wird zeitnah angepasst.

Link

Meldung auf Zoll.de

Quelle

Zoll.de

Merkblatt  zu CETA veröffentlicht

Die deutsche Zollverwaltung hat auf ihrer Website ein Merkblatt zum europäisch-kanadischen Freihandelsabkommen CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement) veröffentlicht.

In dem Merkblatt werden die wesentlichen Inhalte der präferenziellen Regelungen von CETA dargestellt. Der Fokus liegt dabei auch auf den Unterschieden zu den „klassischen“ Freihandelsabkommen der EU, wie etwa dem regionalen Übereinkommen.

CETA sieht als Präferenznachweis bei der Ausfuhr aus der EU in der Regel Ursprungserklärungen eines registrierten Ausführers (REX) vor. Das von der Zollverwaltung zur Verfügung gestellte Merkblatt REX wurde dahingehend angepasst.

CETA wurde im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 11 vom 14. Januar 2017 veröffentlicht. Der Handelsteil des Abkommens wird zu einem Zeitpunkt vorläufig anwendbar sein, der im EU-Amtsblatt noch bekanntgegeben wird. 

Links

Merkblatt CETA

Merkblatt Rex

Meldung bei zoll.de

Quelle

Zoll.de

EU-Parlament stimmt CETA zu

Das Europaparlament hat am 15.02.2017 dem Freihandelsabkommen CETA zwischen der Europäischen Union und Kanada zugestimmt. Große Teile der Vereinbarung können damit vorläufig in Kraft treten. Die vollständige Umsetzung des CETA-Abkommens wird erst nach der Ratifizierung durch die Parlamente aller Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den jeweiligen internen verfassungsrechtlichen Anforderungen abgeschlossen sein.

CETA bietet EU-Unternehmen neue Chancen: Es wird den EU-Unternehmen jährlich mehr als 500 Mio. EUR an Zöllen ersparen, die derzeit auf die Ausfuhren nach Kanada bezahlt werden. 99 % dieser Einsparungen werden sich vom ersten Tag an ergeben. Kleine Unternehmen werden Zeit und Geld sparen, indem beispielsweise doppelte Prüfanforderungen, langwierige Zollverfahren und hohe Rechtskosten vermieden werden.

Welche weiteren Vorteile CETA beispielsweise für Landwirte und Lebensmittelhersteller, Verbraucher und die Dienstleistungswirtschaft bieten wird, können Sie der offiziellen Pressemitteilung der Europäischen Kommission entnehmen.

Link

EU-Pressemitteilung zu CETA

Quelle

Europäische Kommission

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