BFH in Kürze

Umsatzsteuerfreier Schwimmunterricht

Mit Urteil v. 05.06.2014, V R 19/13 entschied der BFH unter unmittelbarer Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL, dass von einem privaten Schwimmlehrer erteilter Schwimmunterricht steuerfrei sein kann.

Zur Frage der Anwendung der sog. Mindestbemessungsgrundlage bei steuerpflichtiger Verpachtung an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer

Der BFH entschied mit seinem Urteil v. 05.06.2014, XI R 44/12, dass die sog. Mindestbemessungsgrundlage bei Leistungen an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer jedenfalls dann nicht anwendbar sei, wenn der vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug keiner Vorsteuerberichtigung i.S.d. § 15a UStG unterliege.

Wird in einer berichtigten Rechnung über eine steuerpflichtige Leistung (Nachberechnung) durch den leistenden Unternehmer ein höherer Steuerbetrag ausgewiesen, als er als er nach dem Gesetz geschuldet wird, entsteht die nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldete Mehrsteuer nicht vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die berichtigte Rechnung erteilt worden ist (entgegen Abschn. 13.7. Satz 2 UStAE).

Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder für eine Feuerwerksveranstaltung

Mit seinem Urteil v. 30.04.2014, XI R 31/12 entschied der BFH, dass Eintrittsgelder für einen Feuerwerkswettbewerb, bei dem verschiedene Teams mit „Pflicht“-und „Kürteilen“ eine Vielzahl von Feuerwerken in kreativen Kombinationen mit Farb- und Klangelementen vorführen, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG unterliegen können.

Unangemessener Fahrzeugaufwand eines Freiberuflers

Der BFH hat mit Urt. v. 29.04.2014, VIII R 20/12 entschieden, dass die Kosten für betriebliche Fahrten mit einem Kraftfahrzeug i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG selbst dann – dem Grunde nach – betrieblich veranlasst sind, wenn die Aufwendungen unangemessen sind. Die Höhe der Aufwendungen und damit ihre Unangemessenheit ist allein unter Anwendung der in § 4 Abs. 5 EStG geregelten Abzugsverbote oder -beschränkungen zu bestimmen.

Steuerbare Leistungen eines Sportvereins: Entgeltliche Überlassung von Sportanlagen ist keine „Vermögensverwaltung“

Mit seinem Urteil v. 20.03.2014, V R 4/13 entschied der BFH, dass steuerbegünstigte Körperschaften ihre Leistungen im Bereich der sog. Vermögensverwaltung nicht dem ermäßigten Steuersatz unterwerfen dürfen.

Nach bisheriger Praxis unterlag die Vermögensverwaltung gemeinnütziger Sportvereine dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG). Dies war allerdings nicht mit dem Unionsrecht vereinbar, welches die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für gemeinnützige Körperschaften nur dann zulässt, wenn es sich um Leistungen für wohltätige Zwecke oder im Bereich der sozialen Sicherheit handelt. Die Vermögensverwaltung gehört ebenso wie die Überlassung von Sportanlagen oder die sportliche Betätigung zu keinem dieser Bereiche.

Der Begriff der Vermögensverwaltung wurde nunmehr für die Umsatzsteuer einschränkend dahingehend ausgelegt, dass es sich um nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeiten handeln muss. Damit hat „Vermögensverwaltung“ bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes keinerlei Bedeutung mehr. Die Überlassung einer Sportanlange durch den gemeinnützigen Sportverein an Mitglieder gegen Entgelt (z.B. Mitgliedsbeiträge) ist nach nationalem Recht keine Vermögensverwaltung. Daher ist der Regelsteuersatz anzuwenden. Allerdings sind gemeinnützige Sportvereine berechtigt, sich gegen die Steuerpflicht auf das Unionsrecht zu berufen. Anders als nach nationalem Recht ist dort auch die Überlassung von Sportanlagen durch Einrichtungen ohne Gewinnstreben steuerfrei. Der Steuersatz ist demnach unerheblich.

Bedeutsam ist das BFH-Urteil nur für die Sportvereine, die ihre gegen Beitragszahlung erbrachten Leistungen versteuern (wollen), um dann auch den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können. Über den Sportbereich hinaus kann das Urteil auch dazu führen, dass steuerpflichtige Leistungen, die steuerbegünstigte Körperschaften – z.B. bei der Gestattung der Namensnutzung zu Werbezwecken oder als Duldungsleistungen – an Sponsoren erbringen, nunmehr dem Regelsteuersatz unterliegen.