FG zu Umsatzsteuer auf Pokergewinne

Anmerkung zu FG Münster, Urt. v. 15.07.2014, 15 K 798/11 U, Pokergewinne können der Umsatzsteuer unterliegen

Praxisproblem

Grundsätzlich sind Spielgewinne, wie bspw. Pokergewinne nicht zu versteuern. Bislang mussten Pokerspieler ihre Gewinne nicht der Umsatzsteuer unterwerfen. Dies galt auch, wenn das Pokerspielen mehr als nur hobbymäßig betrieben wurde. Das FG stellte dies jedoch in Frage.

Sachverhalt

Der Kläger nahm spätestens ab 2004 an Pokerturnieren, Cash-Games sowie an Internetveranstaltungen teil. In den Streitjahren 2006 und 2007 erzielte er keine weiteren Einnahmen. Er hatte bis Anfang 2007 unbezahlten Urlaub bei seinem Arbeitgeber und gab seine Anstellung danach auf. Die Preisgelder gab er in seiner Einkommensteuererklärung nicht an und reichte ebenso keine Umsatzsteuererklärung ein.

Anlässlich eines Internetinterviews, in welchem der Kläger angab, an mehreren Turnieren teilgenommen zu haben, begann eine Außenprüfung bei dem Kläger. Der Prüfer stellte fest, dass der Kläger Einkünfte i.S.d. § 15 EStG bezogen habe und diese Gewinne nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt werden. Zudem wurde festgestellt, dass der Kläger als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG tätig gewesen ist. Die Umsätze des Klägers wurden auf Grundlage der Bareinzahlungen auf seinem Konto geschätzt und USt-Bescheide für die Streitjahre erlassen.

Der Kläger wandte sich gegen die Bescheide und erhob Klage gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes. Er begründete seine Klage damit, dass er kein Berufsspieler sei und nur nichtunternehmerisch tätig gewesen sei.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zugelassen, aufgrund der Tatsache, dass bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen ein Teilnehmer an Pokerspielen, Cash-Games sowie an im Internet durchgeführten Gewinnspielen als Unternehmer i.S.d. UStG zu qualifizieren ist.

Entscheidung

Der BFH entschied, dass das Finanzamt zu Recht entschieden hatte, dass der Kläger sonstige Leistungen i.S.d. Umsatzsteuerrechts erbracht habe. Ebenso, unter Würdigung der Gesamtumstände, war er als Unternehmer gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG tätig. Hierfür spreche zum einen, dass er über einen Zeitraum von mindestens neun Jahren an Pokerturnieren, Cash-Games und Internetveranstaltungen teilnahm, und dies mit der Absicht, Einnahmen zu erzielen. Im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist es unerheblich, ob durch die Tätigkeit ein Gewinn oder Verlust erwirtschaftet wird. Es kommt alleine auf die Einnahmeerzielungsabsicht an. Weiter spricht für die Zielsetzung der Einnahmenerzielung, dass der Kläger regelmäßig an Veranstaltungen teilnahm, bei welchen er auf seine Erfahrungen zurückgreifen und diese verwerten konnte. Dabei habe er sich zudem wie ein Profi und nicht wie ein Freizeitspieler verhalten, was sich auch an der Unterbeteiligung anderer Spieler zur Erhöhung der Gewinnchancen zeige.

Zum anderen werde die Bewertung als Unternehmer dadurch gerechtfertigt, dass der Kläger seinen Job aufgab und zeitlich nicht mehr beschränkt war, als Kartenspieler nur seiner Freizeit tätig zu sein. Zusätzlich spreche auch der Umstand, dass der Kläger umfangreiche Reisen antrat, für seine Einstufung als Unternehmer.

Seinen Geschäftssitz unterhielt der Kläger im Inland, folglich sind auch im Ausland erzielten Gewinne im Inland steuerpflichtig. Ebenso hatte das Finanzamt zu Recht die Umsätze nicht als nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG steuerfrei angesehen. Die Umsätze des Klägers fallen nicht unter das Rennwett- und Lotteriegesetz.

Da der Kläger seinen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten nicht nachgekommen war, war das Finanzamt zudem zur Schätzung der Umsätze befugt.

Praxishinweis

Das Urteil des BFH bleibt abzuwarten. Schließt sich der BFH jedoch hinsichtlich der Einschätzungen bzgl. der Bewertung als Unternehmer dem FG an, so müssen u.a. Pokerspieler damit rechnen als Unternehmer i.S.d. UStG zu gelten, wenn sie mehr als nur freizeitmäßig tätig sind, die Tätigkeit über einen längeren Zeitraum ausüben und damit Einnahmen erzielen möchten. Folglich wären diese Einnahmen umsatzsteuerpflichtig und sie unterlägen den Pflichten eines Unternehmers, wie bspw. der Aufzeichnungspflicht nach § 22 UStG.