BFH zu Vorsteuerkorrektur bei Rabattgewährung durch Hersteller

Anmerkung zu: BFH, Urt. v. 05.06.2014, XI R 25/12, Keine Vorsteuerkorrektur beim letzten inländischen Unternehmer einer Lieferkette bei Rabattgewährung durch ausländischen Hersteller

Praxisproblem

Ändert sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz, ist der geschuldete Steuerbetrag durch den Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, zu berichtigen. Der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, hat folglich seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt wird. Anderenfalls gilt dies nicht. Wird durch die Änderung der Bemessungsgrundlage ein anderer Unternehmer wirtschaftlich begünstigt, so hat dieser Unternehmer gem. § 17 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 UStG seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen.

Sachverhalt

Die Klägerin (GmbH) ist Organträgerin der C, welche Computer herstellt und vertreibt. C bezog von der in Deutschland ansässigen B Material für ihre Produktion. B ist autorisierter Distributor der in Großbritannien ansässigen A. Die Lieferung von A an B erfolgte innergemeinschaftlich steuerfrei. Aus der Lieferung des B an C machte diese aus den Eingangsrechnungen die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend.

In den Streitjahren 2008 und 2009 gewährte A der C als sog. „Maßnahme einer außerordentlichen Preisanpassung“ Vergütungsbeträge, welche abhängig von der Anzahl der von in Computer eingebauten Prozessoren waren. Diese Rückvergütungen betrachtete das Finanzamt nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung als Minderung des Entgeltes und berichtigte die Vorsteuerabzugsbeträge gem. § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Entscheidung

Der BFH entschied, dass bei Rabattgewährung eines in einem anderen Mitgliedsstaat der EU ansässigen Unternehmers, welcher dort eine innergemeinschaftliche Lieferung ausführt, an einen im Inland ansässigen Unternehmer, welcher innerhalb einer Lieferkette der letzte Unternehmer ist, der Vorsteuerabzug nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 5 zu berichtigen ist.

Durch die Rabattgewährung des A an den C (des ersten Lieferers an den letzten Abnehmer) mindert sich grds. die Bemessungsgrundlage für den Umsatz des A, also des ersten Unternehmers. Folglich wäre eine Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG des A an den Abnehmer der nächsten Stufe, hier B, möglich gewesen, vorausgesetzt der Umsatz unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer. Vorliegend war dieser Umsatz jedoch steuerfrei, da es sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung handelte.

Eine Vorsteuerberichtigung ist ebenso nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG durchzuführen, denn dieser setzt ebenso voraus, dass eine Änderung der Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz vorliegt. § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG regelt ferner nicht die Voraussetzungen der Vorsteuerberichtigung, sondern lediglich in personeller Hinsicht, welcher Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen hat. Diese Vorschrift bezweckt, beim wirtschaftlich begünstigten Unternehmer durch eine Vorsteuerkorrektur den nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG geminderten Steuerbetrag auszugleichen. Diese Korrekturvorschrift findet keine Anwendung, soweit es (wie im Streitfall) an einer Minderung des Steuerbetrags gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG fehlt. Anderenfalls käme es zu einem Umsatzsteuerüberhang, was dem Zweck des § 17 Abs. 1 UStG, die Neutralität der Umsatzsteuer zu gewährleisten, widerspräche.

Auch gem. § 17 Abs. 1 Satz 5 UStG, welcher u.a. bestimmt, dass die „Sätze 1 bis 4“ im Falle eines innergemeinschaftlichen Erwerbs sinngemäß gelten, ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift knüpft an Satz 1 an, welcher voraussetzt, dass sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz ändert. Wie bereits erläutert liegt dies im Streitfall nicht vor.

Praxishinweis

Ändert sich nachträglich die Bemessungsgrundlage, wie im Sachverhalt durch nachträgliche Rabattgewährung oder bspw. durch Boni oder spätere Vertragsänderungen, so muss stets überprüft werden, ob es sich bei dem Umsatz um einen steuerpflichtigen Umsatz handelt. Ist dies nicht der Fall, so kommt § 17 Abs. 1 UStG nicht zur Anwendung und der Steuerbetrag muss nicht berichtigt werden.