BFH zur Berechnung des Zusatzzolls bei Unkenntnis des cif-Einfuhrpreises

Anmerkung zu: BFH, Urteil v. 23.04.2014, VII R 2/13, Berechnung des Zusatzzolls nach der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 bei Unkenntnis des cif-Einfuhrpreises

Praxisproblem

Der grundsätzlich maßgebliche cif-Einfuhrpreis kann wegen der fehlenden Rechnung des ausländischen Ausführers nicht berechnet werden. Für diesen Fall ist entscheidend, ob mangels Vorlage der von einem ausländischen Ausführer gestellten Rechnung der Zusatzzoll anhand des repräsentativen Preises nach der VO (EG) Nr. 1484/95 berechnet wird, oder ob ein Rückgriff auf die Zollwertbestimmungsmethoden der Art. 30, 31 ZK erforderlich ist.

Sachverhalt

Der BFH hatte über die Frage zu entscheiden, ob bei der Berechnung des Zusatzzolls bei Unkenntnis des cif-Einfuhrpreises mangels Vorlage der von einem ausländischen Ausführer gestellten Rechnung zu Recht auf den repräsentativen Preis nach Art. 2 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1484/95 abgestellt werden kann.

Im vorgelegten Fall erwarb die Klägerin von einem in Dänemark ansässigen Unternehmen gefrorene Hühnerteile, welche dieses zuvor von einem brasilianischen Ausführer erworben hatte. Ursprungsland der Hühnerteile war ebenfalls Brasilien. Die Klägerin nahm die Anmeldung der gefrorenen Hühnerteile zur Überführung in den freien Verkehr vor. Das Hauptzollamt berechnete die Einfuhrabgaben zunächst auf der Grundlage der von dem dänischen Unternehmen gestellten Handelsrechnung. Nachdem es im Rahmen einer Nachprüfung zwar die Unterlagen über Transport- und Versicherungskosten erhalten hatte, nicht jedoch die vom brasilianischen Ausführer an das dänische Unternehmen gestellte Handelsrechnung, forderte es gem. Art. 220 Abs. 1 ZK Einfuhrabgaben nach. Da die Klägerin nicht den für die Bestimmung des cif-Einfuhrpreises erforderlichen fob-Preis im Ursprungsland mitgeteilt habe, müsse der Zusatzzoll nach der VO (EG) Nr. 1484/95 anhand des repräsentativen Preises berechnet werden. Die Klägerin hingegen macht geltend, dass es für die Bestimmung des cif-Einfuhrpreises nach Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1484/95 auf den Preis ankomme, den derjenige bezahle, der die Ware zur Überführung in den freien Verkehr anmelde. Lasse sich kein cif-Einfuhrpreis ermitteln, so sei der maßgebliche Preis in diesem Fall unter analoger Anwendung der Zollwertvorschriften in Art. 29 ff. ZK zu bestimmen.

Entscheidung

Der BFH hat entschieden, dass es bei der Bestimmung des cif-Einfuhrpreises i.S.d. VO (EG) Nr. 1484/95 auf den fob-Preis des letzten drittländischen Verkäufers zzgl. der tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten ankommt. Dies gilt auch dann, wenn nach dem tatsächlichen Verbringen in das Zollgebiet der Union erst ein späterer Erwerber die Ware zum freien Verkehr anmeldet. Da diese Rechnung nicht zur Verfügung steht, konnte das HZA im Streitfall den repräsentativen Preis zugrunde legen. Hierbei handelt es sich um einen ermittelten Durchschnittspreis, so dass er eine sachgerechte Schätzung des cif-Einfuhrpreises darstellt. Es ergibt sich hierbei aus der Systematik der zugrunde liegenden Vorschriften, dass die VO (EG) Nr. 1484/95 mit dem repräsentativen Preis einen eigenständigen Alternativwert vorsieht und ein Rückgriff auf die Zollwertbestimmungsmethoden der Art. 30, 31 ZK nicht erforderlich ist. Der repräsentative Preis ist zur Überprüfung des cif-Einfuhrpreises geeignet und muss daher selbst einen möglichen, wenn auch nicht den tatsächlichen cif-Einfuhrpreis darstellen.

Praxishinweis

Dass der tatsächliche cif-Einfuhrpreis nicht berechnet werden kann, geht zu Lasten des Einführers, wenn dieser nicht in der Lage ist, die hierfür notwendigen Unterlagen vorzulegen. In diesem Fall wird zur Berechnung des Zusatzzolls auf den repräsentativen Preis nach Art. 2 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1484/95 zurückgegriffen.