BFH zur Berechnung des Zusatzzolls

Anmerkung zu: BFH, Urt. v. 23.04.2014, VII R 1/13, Berechnung des Zusatzzolls nach der Verordnung (EG) Nr. 1484/95, maßgeblich für den cif-Einfuhrpreis ist der fob-Preis des letzten drittländischen Verkäufers zzgl. der tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten

Praxisproblem

Für die Berechnung des Zusatzzolls nach der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist die Bestimmung des cif-Einfuhrpreises maßgeblich. Dabei ist für den Fall, dass kein Direkterwerb vorliegt, sondern die Ware über einen Zwischenhändler erworben wird, entscheidend, ob dieser auf Grundlage der vom letzten Zwischenhändler gestellten Handelsrechnnung oder auf Grundlage des fob-Preises des letzten drittländischen Verkäufers zzgl. der tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten erfolgt.

Sachverhalt

Der BFH hatte über die Frage zu entscheiden, ob bei der Bestimmung des cif-Einfuhrpreises zu Recht auf die von dem brasilianischen Ausführer als letztem drittländischen Verkäufer gestellte Rechnung zzgl. der tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten abgestellt werden muss – und zwar auch dann, wenn nach dem tatsächlichen Verbringen in das Zollgebiet der Union erst ein späterer Erwerber die Ware zum freien Verkehr anmeldet.

Im vorgelegten Fall erwarb die Klägerin von der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen H-GmbH gefrorene Hühnerteile, welche die H-GmbH zuvor von einem brasilianischen Ausführer erworben hatte. Ursprungsland der Hühnerteile war ebenfalls Brasilien. Die Klägerin nahm die Anmeldung der gefrorenen Hühnerteile zur Überführung in den freien Verkehr vor. Das Hauptzollamt berechnete die Einfuhrabgaben zunächst auf der Grundlage der von der H-GmbH gestellten Handelsrechnung. Nachdem es im Rahmen einer Nachprüfung vom Ausführer der H-GmbH die gestellte Handelsrechnung sowie die Unterlagen über Transport- und Versicherungskosten erhalten hatte, forderte es gem. Art. 220 Abs. 1 ZK Einfuhrabgaben nach. Die Klägerin hingegen macht geltend, dass es für die Bestimmung des cif-Einfuhrpreises nach Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1484/95 auf den Preis ankomme, den derjenige bezahle, der die Ware zur Überführung in den freien Verkehr anmelde.

Entscheidung

Der BFH hat entschieden, dass der nach Art. 2 Abs. 1 Anstrich 2 der VO (EG) Nr. 1484/95 in der Fassung vor Änderung durch die VO (EG) Nr. 816/ 2009 für die Berechnung des Zusatzzolls maßgebliche cif-Einfuhrpreis der fob-Preis des letzten drittländischen Verkäufers zzgl. der tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten ist. Dies gilt auch dann, wenn nach dem tatsächlichen Verbringen in das Zollgebiet der Union erst ein späterer Erwerber die Ware zum freien Verkehr anmeldet. Hierfür spreche zunächst der klare Wortlaut der VO Nr. 1484/95. Nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 der Verordnung ist der Zusatzzoll auf Grundlage des cif-Einfuhrpreises der betreffenden Sendung zu berechnen. Eine Definition des cif-Einfuhrpreises, die ausdrücklich für die gesamte VO Nr. 1484/95 gelten soll, findet sich in Art. 2 Abs. 1 Anstrich 2. Danach besteht dieser aus dem fob-Preis im Ursprungsland und den tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft. Damit wird derjenige Ort bezeichnet, an dem die Ware tatsächlich die Grenze zum Zollgebiet der Gemeinschaft überschreitet, d.h. gerade nicht der Ort der Überführung in den freien Verkehr. Die Maßgeblichkeit des tatsächlichen Verbringens der Ware in das Zollgebiet für die Bestimmung des cif-Einfuhrpreises deckt sich darüber hinaus mit den Vorschriften des Zollwertrechts.

Praxishinweis

Im Falle von Lieferketten ist daher darauf zu achten, dass für die Berechnung des Zusatzzolls der maßgebliche cif-Einfuhrpreis der fob-Preis des letzten drittländischen Verkäufers zzgl. der tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten ist. Dies gilt auch, wenn nach dem tatsächlichen Verbringen in das Zollgebiet der Union erst ein späterer Erwerber die Ware zur Überführung in den freien Verkehr anmeldet.